SchKG-Beschwerde | Schwyz unt. SchKG Aufsicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 9. Juli 2025BEK 2025 2und 3MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältinnen B.________ und C.________,gegen1.Betreibungsamt Ingenbohl,Parkstrasse 1, 6440 Brunnen,Beschwerdegegner,2.D.________ GmbHBeschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin E.________ und F.________,betreffendSchKG-Beschwerde(Beschwerden gegen die Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. Dezember 2024, APD 2024 6 und 9);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentinals Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei-bung und Konkurs (Beschwerdekammer),nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit zwei separaten Verfügungen vom 20. Dezember 2024 hiess der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerden der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin 2 gut. Er wies in einer Verfügung das Betreibungsamt (Beschwerdegegner 1) an, der Beschwerdeführerin in sämtliche Akten der Betreibung Nr. xx Einsicht zu gewähren, soweit nicht überwiegende gegenstehende Interessen vorliegen, und eine allfällige Verweigerung der Einsicht in konkrete Aktenstücke mittels anfechtbarer Verfügung zu begründen (APD 2024 6). In der anderen wies er das Betreibungsamt an, bei diversen Finanzinstituten sowie in vom Beschwerdeführer noch bekannt zu gebenden Bankbeziehungen im Zeitraum vom 26. Mai 2018 bis 14. Februar 2024 lückenlose Kontoauszüge einzuholen und danach Akteneinsicht zu gewähren (APD 2024 9). Gegen diese am 23. Dezember 2024 ihm zugestellten Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 beim Kantonsgericht zwei separate Beschwerden. Er beantragt, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, eventualiter ihn selber vor einer Anordnung gegenüber dem Betreibungsamt anzuweisen, die entsprechenden Auskünfte einzuholen, bzw. in Bezug auf jedes Aktenstück eine anfechtbare Verfügung über die Gewährung oder Verweigerung der Akteneinsicht zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt, auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (BEK 2025 2und 3 je act. 6). Mit separaten verfahrensleitenden Verfügungen wurde den Beschwerden aufschiebende Wirkung erteilt (ebd. je act. 7). Aufgrund deren sachlichen Zusammenhangs sind sie vereinigt zu beurteilen (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältinnen B.________ und C.________,gegen1.Betreibungsamt Ingenbohl,Parkstrasse 1, 6440 Brunnen,Beschwerdegegner,2.D.________ GmbHBeschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin E.________ und F.________,
betreffend
SchKG-Beschwerde